Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Beetzsee Photovoltaik (BPV)

§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die Firma Beetzsee Photovoltaik (nachfolgend „Auftragnehmer„ oder „BPV“ genannt) bietet dem Kunden (nachfolgend „Kunden“ genannt) die Lieferung von Photovoltaikkomponenten und Montage von Photovoltaikanlagen („PV-Anlage“ oder „PV-Anlagen“ genannt), Stromspeichersystemen („Speicher“) und Zubehör (z. B. Ladestationen) und deren Registrierung (MaStR) sowie Anmeldung und Inbetriebnahme beim Netzbetreiber gemäß Angebot an. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma Beetzsee Photovoltaik und ihrem Kunden.
(2)
Im Sinne dieser AGB sind Kunden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(3)
Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4)
Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5)                                                                                                                                                                                                                   

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 2 Leistungsangebot des Auftragnehmers
(1)
Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, (optional Speicher), komplettes Befestigungssystem, Solarkabel sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter. Hinsichtlich der Montage verpflichtet sich Beetzsee Photovoltaik die PV-Anlage betriebsfertig zu montieren und dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ zu entsprechen. Außerdem übernimmt die Firma Beetzsee Photovoltaik die Anmeldung und
Inbetriebnahme der PV-Anlage beim Netzbetreiber. Hierfür ist eine Vollmacht durch den Auftraggeber notwendig.
(2)
Soweit vertraglich vereinbart übernimmt Beetzsee Photovoltaik im Rahmen der Montage einer PV-Anlage bis zum Wechselrichter zusätzlich die AC-Installation der PV-Anlage bis zum Netzanschluss laut vorangegangenem Angebot über die Kostenhöhe.
(3)
Bei der Lieferung von PV-Anlagen mit Montage und Installation durch den Auftragnehmer erfolgt die Lieferung an den Standort der Montage.
(4)
Die Montage der PV-Anlage erfolgt durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte. Der genaue Montagetermin wird zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgestimmt.
(5)
Die Kosten für die Lieferung und Montage der PV-Anlage sind in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
(6)
Die PV-Anlagen des Aufragnehmers sind für den privaten oder gewerblichen Gebrauch bestimmt und eignen sich sowohl für den Eigenverbrauch als auch für den Verkauf von Strom an Dritte.


§ 3 Zustandekommen des Angebots
(1)
Für das Zustandekommen eines Angebots bedarf es einer Anfrage des Kunden. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin ein individuelles Angebot, das auf die Bedürfnisse des Kunden ab-gestimmt ist.
(2)
Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich und wird dem Kunden schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt.
(3)
Ein verbindliches Angebot kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot schriftlich oder elektronisch in Form einer Auftragsbestätigung akzeptiert.

§ 4 Kosten

(1)

Die Kosten für die jeweilige Leistung werden individuell im Auftrag vereinbart.

(2)
Der Auftragnehmer erstellt dem Kunden ein Angebot mit den genauen Leistungen und den entsprechenden Kosten. Der Preis beinhaltet alle Leistungen, die für die Erfüllung des  Auftrags erforderlich sind.
(3)
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen oder Umständen, die die Kosten beeinflussen, anzupassen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren und eine neue Vereinbarung der Kosten treffen.


§ 5 Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns 


Oliver Fritsch – Beetzsee Photovoltaik
Ketzürer Dorfstraße 20
14778 Beetzseeheide
01573 – 4870095
oliverfritsch@gmx.net


mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns
eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück.)
An:
Oliver Fritsch – Beetzsee Photovoltaik
Ketzürer Dorfstraße 20
14778 Beetzseeheide
Tel: 01573 – 4870095
Mail: oliverfritsch@gmx.net
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag (Datum des Vertragsabschlusses) über die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*) 

Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.


§ 6 Zahlungsmodalitäten
(1)
Der Auftragnehmer stellt dem Kunden über die erbrachte Leistung eine Rechnung aus.
(2)
Die Rechnung enthält die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer.
(3)
Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlungen werden bereits mit Vertragsabschluss festgelegt. Die Fortführung der Arbeiten kann von der vollständigen Ausgleichung der Abschlagszahlungen abhängig gemacht werden.
(4)
Alle Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
(5)
Die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist maßgebend durch die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto.
(6)
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat.
(7)
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
(8)
Die Verzugszinsen sind auf den Kaufpreis zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(9)
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.
(10)
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen abzulehnen.


§ 7 Beauftragung von Dritten
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen.
(2)
Eine Zustimmung des Kunden hierfür ist nicht erforderlich.
(3)
Der Auftragnehmer wird bei der Auswahl und Beauftragung von Dritten die gebotene Sorgfalt walten lassen und darauf achten, dass die Dritten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um die Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
(4)
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Leistungen der Dritten wie für eigene Leistungen.
(5)
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer die Leistungen ausschließlich selbst erbringt.
(6)
Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Person oder Firma als Leistungserbringer benannt hat oder eine solche benannte Person oder Firma bereits mit der Leistungserbringung beauftragt wurde.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln.
(3)
Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst darüber zu verfügen.
(4)
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen geltend machen.
(5)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(6)
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


§ 9 Liefer- und Montagefristen / Lieferverzögerungen
(1)
Liefertermine und -fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.
(2)
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(3)
Sollte der Kunde seine ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen haben, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine entsprechend. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, eine angemessene Fristverlängerung zu setzen und von dem Kunden eine Bestätigung darüber zu verlangen.
(4)
Verzögerungen der Lieferung oder Leistung auf Grund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie beim Auftragnehmer oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. In diesem Fall sind der Auftragnehmer und der Kunde verpflichtet, unverzüglich miteinander in Kontakt zu treten und gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.
(5)
Der Aufragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Leistungsverzug, sofern der Verzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
(6)
In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf entgangene Gewinne aus der Stromproduktion oder eine geringere EEG-Vergütung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
(7)
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle von Verzögerungen der Leistungserbringung eine angemessene Fristverlängerung zu setzen und von dem Kunden eine Bestätigung darüber zu verlangen.
(8)
Sofern der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen seiner Zulieferer nicht erbringen kann, ist er berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Die im Vertrag enthaltenen Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar.
(9)
Der Auftragnehmer informiert den Kunden über die Ersatzlieferung unverzüglich und gibt dem Kunden die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern er mit der Ersatzlieferung nicht einverstanden ist.
(10)
Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren, und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.
(11)
Eine Haftung des Auftragnehmers für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, sofern er diese nicht zu vertreten hat. In diesem Fall sind der Auftragnehmer und der Kunde verpflichtet, unverzüglich miteinander in Kontakt zu treten und gemeinsam eine angemessene Lösung zu finden.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)
Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Produkts gemäß den vertraglichen Vereinbarungen begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(2)
Hierzu hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene Montageort frei zugänglich und frei von Hindernissen ist. Weiterhin hat der Kunde dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Vorkehrungen zur Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Produkts getroffen wurden.
(3)
Die Gefahr einer Beschädigung des Produkts während der Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme geht zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
(4)
BPV erbringt keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem BPV mit seinen Lieferungen und Leistungen aufbaut. Die Berechnungen im Statikbericht beziehen sich ausschließlich auf die Bauteile der PV-Anlage und deren Standsicherheit und Dauerhaftigkeit.
(5)
Für die Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Ladestationen und ähnlicher Geräte ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten sicherzustellen, dass die Montageorte geeignet sind.
(6)
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme zu verschieben und dem Kunden die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.


§ 11 Bereitstellung von Wasser-, Stromanschluss und Lagerplatz
(1)
Der Kunde stellt dem Auftragnehmer für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos einen Wassersowie Stromanschluss zur Verfügung.
(2)
Die Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde.
(3)
Der Kunde stellt ebenfalls kostenlos einen Lagerplatz für gelieferte Ware zur Verfügung.


§ 12 Internetverbindung für Monitoring- und Steuerungsfunktionen
(1)
Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers erfordern eine vorhandene Internetverbindung, die vom Kunden gestellt wird.
(2)
Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.


§ 13 Verantwortlichkeit für Montageorte
(1)
Der Kunde ist für die Wahl der Montageorte der Wechselrichter, Speicher, Ladestationen und ähnlichen Geräten verantwortlich.
(2)
Der Auftragnehmer ist nicht haftbar für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge.
(3)
Der Auftragnehmer wird den Kunden jedoch auf Bedenken im Hinblick auf den vom Kunden gewählten Montageort hinweisen, soweit es ihm möglich ist.


§ 14 Angaben über verdeckte Anlagen
(1)
Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.


§ 15 Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Auftragnehmers
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und unter Zuhilfenahme marktüblicher Software und nach anerkannten Regeln der Technik eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose zu erstellen. Diese sind jedoch unverbindlich und dienen lediglich der Orientierung des Auftraggebers.
(2)
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose. Insbesondere kann der tatsächliche Ertrag von den prognostizierten Werten abweichen.
(3)
Der Kunde ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeitsberechnung und Ertragsprognose des Auftragnehmers sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eigene Berechnungen durchzuführen.
(4)
Alle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Objektdaten und Stromverbrauchsdaten, wie Dachfläche und -neigung, Ausrichtung sowie Angaben zu einer möglichen Verschattung, dem jährlichen Stromverbrauch sowie dessen Lastprofil usw., sind vom Kunden nach Erhalt der Berechnung verantwortlich zu überprüfen. Alle der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Einstrahlungsdaten beziehen sich auf veröffentlichte, vergangene Werte und können somit nur eine Prognose für die Zukunft darstellen. Wirtschaftlichkeitsberechnungen haben deshalb Beispielscharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Die Firma Beetzsee Photovoltaik übernimmt keine Gewähr für mittels Software erstellte Ertragsprognosen von PV-Anlagen.
(5)
Der Kunde trägt das volle Risiko und die Verantwortung für die Entscheidung, ob er auf Basis der Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen in das Projekt investiert oder nicht.
(6)
Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aufgrund falscher Ertragsprognosen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen entstehen, ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.


§ 16 Haftung und Gewährleistung des Aufragnehmers
(1)
Der Kunde hat offensichtliche Mängel BPV gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn BPV den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. lst der Kunde Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der Firma Beetzsee Photovoltaik angezeigt werden.
(2)
Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Firma Beetzsee Photovoltaik angezeigt werden.
(3)
Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die Firma Beetzsee Photovoltaik das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
(4)
Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von BPV gelieferten Waren vorgenommen, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
(5)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Bezug auf Mängel der gelieferten Komponenten beträgt 2 Jahre. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.
(6)
ln Bezug auf die gelieferte PV-Anlage nebst Zubehör haftet die Firma Beetzsee Photovoltaik bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. lst der Kunde Unternehmer, behält BPV sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
(7)
Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leistet BPV nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern BPV die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkungen verlangen.


§ 17 Einbruchsrisiko bei Gerüstaufstellung
(1)
Der Kunde ist sich bewusst, dass durch die Stellung eines Gerüstes ein erhöhtes Einbruchsrisiko besteht.
(2)
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Einbruch oder Diebstahl während der Stellung des Gerüstes verursacht werden.
(3)
Der Kunde ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhung unverzüglich seinem Gebäudeversicherer gegenüber anzuzeigen.
(4)
Eventuelle Mehrprämien, die durch die Gerüstaufstellung entstehen, hat der Kunde zu tragen.
(5)
Die Gefahr einer Beschädigung der PV-Anlage während der Montagearbeiten geht zu Lasten des Kunden, sofern der Auftragnehmer nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.


§ 18 Einschränkung von Garantien und Gewährleistung von Vorgewerken
(1)
Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler, etc.) oder eines Herstellers durch die Montage der PV-Anlage eingeschränkt oder verloren gehen kann.
(2)
Dies kann z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen, etc. erfolgen.


§ 19 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
(1)
Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Speicher, Ladestationen und Zubehör werden ausschließlich von den Herstellern gewährt.
(2)
Der Auftragnehmer verweist auf die gesonderten Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers der Solarmodule, Wechselrichter, Speichersysteme, Batterien, Ladestationen, Unterkonstruktion und des Zubehörs.
(3)
Ansprüche aus den Garantiebestimmungen sind direkt gegen den Hersteller zu richten.
(4)
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Garantieleistungen für die von ihr gelieferten Produkte oder Leistungen zu erbringen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(5)
Der Kunde ist verpflichtet, die Garantiebestimmungen der Hersteller der gelieferten Produkte zu beachten und einzuhalten.
(6)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Garantiebestimmungen der Hersteller der gelieferten Produkte im Namen des Kunden geltend zu machen, sofern hierzu eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
(7)
Für die Garantieleistungen der Hersteller der gelieferten Produkte wird vom Aufragnehmer keine Haftung übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.


§ 20 Dokumente und Urheberrecht
(1)
Der Auftragnehmer behält das Urheberrecht an allen von ihm erstellten Dokumenten, insbesondere an Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen, Bildern, Texten und sonstigen Unterlagen. Eine Verwendung der Dokumente, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2)
Der Kunde ist berechtigt, die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Jede andere Verwendung, insbesondere eine Weitergabe oder Veröffentlichung der Dokumente, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3)
Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
(4)
Der Kunde ist verpflichtet, das Urheberrecht des Auftragnehmers zu respektieren und insbesondere bei einer Veröffentlichung der vom Auftragnehmer erstellten Dokumente den
Urheberrechtshinweis anzubringen.
(5)
Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse nach Abschluss des Vertrags an den Auftragnehmer zurückzugeben oder auf dessen Verlangen zu vernichten.
(6)
Im Falle einer Verletzung des Urheberrechts des Auftragnehmers durch den Kunden behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(7)
Die vorstehenden Regelungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.


§ 21 Nutzungsrechte an Lichtbildern
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lichtbilder von installierten PV-Anlagen unter Angabe des Standortes (PLZ, Ort) zu Werbezwecken zu verwenden und zu veröffentlichen.
(2)
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Lichtbilder, auf denen möglicherweise auch der Standort der installierten PV-Anlage zu sehen ist, für Werbezwecke genutzt werden dürfen.
(3)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lichtbilder nur im Rahmen seiner Werbeaktivitäten zu verwenden und keine personenbezogenen Daten des Kunden zu veröffentlichen.
(4)
Der Kunde hat das Recht, der Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken durch den Auftragnehmer jederzeit schriftlich zu widersprechen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die
Verwendung der Lichtbilder unverzüglich einstellen und die bereits veröffentlichten Lichtbilder entfernen.
(5)
Das Nutzungsrecht an den Lichtbildern bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.


§ 22 Datenschutz
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten des
Kunden sicherzustellen.
(3)
Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten des Kunden nur an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.
(4)
Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die bei dem Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung zu verlangen.
(5)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Verstößen gegen den Datenschutz unverzüglich den Kunden zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu
beheben.
(6)
Die Datenschutzbestimmungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit diese Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden haben.
(7)
Die Datenschutzbestimmungen gelten für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses und auch über dessen Beendigung hinaus, soweit der Auftragnehmer noch Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat.
(8)
Änderungen der Datenschutzbestimmungen bedürfen der Schriftform.


§ 23 Gefahrübergang und Protokollierung
(1)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung bzw. Lieferung geht nach betriebsfertiger Montage der PV-Anlage auf den Kunden über, ohne dass es einer gesonderten Abnahme durch den Kunden bedarf.
(2)
Über die betriebsfertige Montage ist ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
(3)
Die Firma Beetzsee Photovoltaik kann sich bei der Protokollierung und Unterzeichnung des Protokolls von einem von der Firma Beetzsee Photovoltaik beauftragten Dritten vertreten lassen.


§ 24 Gemeinsame Schlussbestimmungen
(1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Aufragnehmers.
(2)
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
(4)
Die AGB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5)
Die AGB können vom Auftragnehmer jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.
(6)
Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst.